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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 116/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 567 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 9 Ta 116/05
Entscheidung vom 08.07.2005
Tenor:
1. Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.04.2005, Az.: 10 Ca 298/05 wird kostenpflichtig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 130,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 10 Ca 3283/04 einen Kündigungsrechtsstreit geführt, der durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.01.2005 beendet worden ist. Mit Schreiben vom 17.01.2005 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Vertreter des Klägers folgendes mit:
"In obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen Namens unserer Mandantin mit, dass diese sich verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit mindestens guter Führungs- und Leistungsbeurteilung sowie folgende Abschlussformel zu erteilen: "Wir danken Herrn A. für seine stets guten Dienste und wünschen ihm für seine berufliche wie private Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
Eine Erklärung dahingehend, dass im Zeugnis von einer betriebsbedingten Beendigung die Rolle ist, können wir nicht abgeben, da es sich zuvor um eine fristlose Kündigung handelte."
Mit seiner am 08.02.2005 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klage hat der Kläger sodann die Erteilung eines Arbeitszeugnisses begehrt. Am 28.02.2005 erteilte die Beklagte ein Arbeitszeugnis entsprechend dem Klageantrag. Anschließend hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung zugestimmt.
Das Arbeitsgericht Mainz hat sodann mit Beschluss vom 09.04.2005 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO auferlegt.
Der Kläger, dem diese Entscheidung am 14.04.2005 zugestellt worden ist, hat hiergegen am 21.04.2005 eine außerordentliche Beschwerde eingelegt.
Der Kläger macht dabei geltend, die Kosten des Rechtsstreits seien nicht ihm, sondern der Beklagten aufzuerlegen gewesen, da diese aller Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Zutreffend sei zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine bestimmte Formulierung in einem Arbeitszeugnis bestehe. Der vorliegenden Klage habe aber eine ausdrückliche schriftliche Verpflichtung der Beklagten zugrunde gelegen, das zu erteilende Arbeitszeugnis mit einer konkret bestimmten Abschlussformel zu versehen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.01.2005.
Das Arbeitsgericht hat der außerordentlichen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da der Beschwerdewert aus § 567 Abs. 2 ZPO nicht überschritten wird. Hiernach ist gegen Entscheidungen über Kosten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Beschwerdegegenstand war im vorliegenden Verfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichtes zur Frage, wer im vorliegenden Rechtsstreit nach beiderseitiger Erledigterklärung die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu tragen hat. Bei diesen Kosten handelt es sich ausschließlich um Gerichtsgebühren, die sich auf 130,00 € belaufen; selbst unter Hinzurechnung der Kosten für die Zustellung der Klageschrift wird hierdurch ein Beschwerdewert von 200,00 € nicht überschritten.
Ein nach gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluss kann ausnahmsweise mit der Beschwerde anfechtbar sein, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZE 109, 41 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Die Entscheidung, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist dem Gesetz nicht fremd, da sie sich ohne weiteres aus § 91 a ZPO ergeben kann. Darüber hinaus entbehrt die Entscheidung des Arbeitsgerichtes auch nicht der gesetzlichen Grundlage; bei der entsprechenden Prüfung durch das Beschwerdegericht ist zu berücksichtigen, dass eine fehlerhafte Subsumtion nicht ausreicht, um die nur ausnahmsweise zulässige außerordentliche Beschwerde statthaft zu machen. Es ist in diesem Zusammenhang auch erforderlich, dass das Fehlen der gesetzlichen Grundlage auf den ersten Blick ohne weiteres feststellbar ist. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, obwohl das für den Ausgang des Rechtsstreites maßgebliche Schreiben der Beklagten vom 17.01.2005 auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Abschlussformel hinweist. Ob der in diesem Schreiben verwendete Begriff "verpflichtet sich" aber tatsächlich rechtsverbindlichen Charakter haben soll, ist nach dem Wortlaut zwar nahe liegend, aber nicht zwingend in dem Sinne, dass jede andere Auslegung dieses Schreibens ausgeschlossen wäre. Da insbesondere der sachliche Zusammenhang, in welchem das Schreiben vom 17.01.2005 dem Klägervertreter zugesandt wurde, nicht ersichtlich ist, kann die Auslegung dieses Schreibens durch das Arbeitsgericht - wie sie in dem Nichtabhilfebeschluss zum Ausdruck kommt - zumindest nicht als denkbare Möglichkeit ausgeschlossen werden.
Nach alledem war die außerordentliche Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.
Unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG fehlte es an einem gesetzlichen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Ende der Entscheidung
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